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Erbrechtliche Streitigkeiten

Für eine reibungslose Erbfolge kann man schon zu Lebzeiten vorsorgen.

Ihre Möglichkeiten

  • Ein Testament errichten und darin Ihre Erben einsetzen. Beachten Sie: ein mündliches Testament ist aufgrund der Missbrauchsgefahr grundsätzlich nicht mehr möglich! Ausnahme: im Notfall, wenn Lebensgefahr droht.
  • In einem Vermächtnis über einzelne Vermögensgegenstände zugunsten bestimmter Personen verfügen
  • Einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall abschließen
  • Einen Erbvertrag errichten.

Bedenken Sie aber, dass Sie bestimmten Personen etwas hinterlassen müssen: Ehegatten, Kindern und in bestimmten Fällen auch Eltern steht ein Pflichtteil zu. Die Enterbung eines solchen Pflichtteilsberechtigten ist nur unter ganz eingeschränkten Bedingungen möglich, etwa bei gröblicher Vernachlässigung.

Was ich für Sie tun kann

Ich berate Sie, welche Verfügungen aufgrund Ihrer familiären und vermögensrechtlichen Situation am besten geeignet sind. Ich verfasse eine formgerechte letztwillige Verfügung für Sie und kümmere mich um die ordnungsgemäße Registrierung in einem Testamentsregister, sodass die Urkunde im Verlassenschaftsverfahren jedenfalls aufgefunden werden kann.

Sind Sie bereits in einen Erbrechtsstreit verwickelt, vertrete ich Sie im Verlassenschaftsverfahren und – sollte es dazu kommen – auch in einem anschließenden Gerichtsverfahren.

Auch wenn die Verlassenschaft einen Auslandsbezug aufweist, sei es weil Vermögen im Ausland liegt, oder  beteiligte Personen zum Teil im Ausland aufhältig sind, kann ich Ihnen als Experte für internationales Privatrecht weiterhelfen.

Information des Finanzamts zur Immo-ESt (Info des BMF vom 03.09.2012, BMF-010203/0402-VI/6/2012):

1.4. Aufteilung unter Lebenden und im Wege der Verlassenschaft

11. Es wird ein Grundstück an ein Kind gegen Übernahme der Auszahlungsverpflichtung der Geschwister übergeben (Schenkung).

Für die steuerliche Behandlung von Grundstückstransaktionen im Zusammenhang mit vorweggenommenen Erbfolgeregelungen oder mit der Durchführung von Erbauseinandersetzungen gelten folgende, allgemeine Grundsätze:

11.1. Eine Liegenschaft wird unter Lebenden vom Vater an seinen Sohn übergeben. Der Sohn leistet dafür aus seinem Vermögen Ausgleichszahlungen an seine Schwester. Fällt eine ImmoESt bei der Schwester, die die Ausgleichszahlungen erhalten hat, an?

Es sind die Grundsätze des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 anzuwenden:

Beispiel:

Vom Vater wird eine Liegenschaft im Wert von 1.000 an den Sohn übertragen. Dieser verpflichtet sich im Gegenzug, eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 an seine Schwester zu leisten. Auf Grund der Höhe der Ausgleichszahlung liegt eine Veräußerung durch den Vater vor.

Beispiel:

Vom Vater wird eine Liegenschaft im Wert von 1.000 an den Sohn übertragen. Dieser verpflichtet sich im Gegenzug, eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 an seine Schwester zu leisten. Wäre die Liegenschaft zu gleichen Teilen an die erbberechtigten Geschwister übertragen worden, hätte die Tochter einen Anteil im Wert von 500 bekommen. Die Ausgleichszahlung in Höhe von 400 beträgt mehr als 50% des Wertes dieses fiktiven Anteils (250). Daher liegt eine Veräußerung durch die Tochter vor. Dies gilt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch dann, wenn der Vater die Liegenschaft um 400 an den Sohn veräußert und sodann diesen Betrag an die Tochter weitergibt.

Beispiel:

Vom Vater wird eine Liegenschaft im Wert von 1.000 an den Sohn übertragen. Dieser verpflichtet sich im Gegenzug, eine Ausgleichszahlung in Höhe von 200 an seine Schwester zu leisten. In diesem Fall beträgt die Ausgleichszahlung weniger als 50% des fiktiven Anteils der Tochter (250). Es liegt daher ein insgesamt unentgeltliches Rechtsgeschäft vor.

Beispiel:

Vom Vater wird eine Liegenschaft im Wert von 1.000 an den Sohn übertragen. Dieser verpflichtet sich im Gegenzug, eine Ausgleichszahlung in Höhe von 200 an seine Schwester zu leisten, die zeitgleich Schmuck im Wert von 500 erhält. Gesamt wird an die Kinder daher Vermögen im Wert von 1.500 übertragen; bei einer fiktiven Aufteilung steht daher jedem Kind ein Wert von 750 zu. Bei einer fiktiven Aufteilung des Grundstücks hätte die Tochter daher einen Anteil von 250 bekommen. In diesem Fall beträgt die Ausgleichszahlung mehr als 50% des fiktiven Anteils der Tochter (125). Es liegt daher eine Veräußerung durch die Tochter vor.

11.2. Wenn in einem Übergabevertrag als Gegenleistung vereinbart wird, dass

a) der Übernehmer künftig an weichende Geschwister einen erst zu widmenden Bauplatz herauszugeben hat, sofern eine Umwidmung überhaupt genehmigt wird, oder, dass

b) der Übernehmer im Falle des Verkaufes der übernommenen Liegenschaft einen Teil des Verkaufserlöses mit seinen weichenden Geschwistern zu teilen hat,

sind diese aufschiebend bedingten, allenfalls gar nicht zu erbringenden Gegenleistungen bei der ImmoESt zu berücksichtigen?

a) Da die zu erbringende Ausgleichszahlung aus einem Teil des erhaltenen Grundstückes selbst erfolgen soll, wird letztlich eine Aufteilung des Grundstückes an die Geschwister bewirkt. Es kommt zu keiner Realisierung der stillen Reserven des Grundstücks durch eine Zahlung aus der ursprünglichen Vermögenssphäre des Übernehmers, wodurch diese Aufteilung steuerlich ein unentgeltliches Rechtsgeschäft darstellt.

b) Die Verpflichtung, einen allfälligen Veräußerungserlös mit anderen Erbberechtigten zu teilen, stellt keine Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung aus der eigenen Vermögenssphäre dar. Es liegt daher kein entgeltlicher Vorgang vor. Die spätere Veräußerung führt zur Steuerpflicht beim Veräußerer. Die Weitergabe an den anderen Erbberechtigten stellt eine steuerlich unbeachtliche Vermögensverwendung beim Veräußerer dar.

11.3. Lösen vereinbarte Auszahlungsbeträge als “Quasi-Kaufpreis” jedenfalls eine ImmoESt aus, wenn sie mindestens 50% des gemeinen Werts der übergebenen Liegenschaft übersteigen und unterliegt in diesen Fällen der gesamte Auszahlungsbetrag der ImmoESt? Sind bei der Annahme, dass die Gegenleistung unter 50% des gemeinen Wertes der übergebenen Liegenschaft liegt, Verkehrswertschätzungen zum Nachweis einzuholen?

§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 ist grundsätzlich anzuwenden, dh. bei Ausgleichszahlungen ab 50% liegt ein entgeltlicher Vorgang vor (siehe auch oben). Bei Zweifeln bezüglich der Wertrelation von Ausgleichszahlung und gemeinem Wert des Grundstückes sind die Wertverhältnisse durch ein Schätzgutachten nachzuweisen.

11.4. Wie ist die Aufteilung eines Nachlasses im Wege eines Erbübereinkommens zu beurteilen, wenn dabei Grundstücke betroffen sind?

Eine einkommensteuerlich unbeachtliche Erbteilung kann nur dann angenommen werden, wenn das Erbübereinkommen tatsächlich eine bloße Aufteilung der Nachlassgegenstände vorsieht. Ein Wertausgleich in Bargeld ist nur dann unschädlich, wenn dadurch am Charakter der Aufteilung nichts geändert wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn im Rahmen der Ausgleichszahlung der gemeine Wert der in der Ausgleichszahlung enthaltenen nachlassfremden Mittel den gemeinen Wert der aus dem Nachlass stammenden Mittel nicht übersteigt. Übersteigen allerdings die erhaltenen nachlassfremden Mittel (Sachgüter oder Bargeld) die für die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Nachlassgrundstück erhaltene Quote an anderen Nachlassgegenständen, liegt ein entgeltlicher Vorgang vor (siehe EStR 2000 Rz 5981 ). In diesem Fall bemisst sich die ImmoESt bzw. die besondere Vorauszahlung von der gesamten, für den aufgegebenen Miteigentumsanteil erhaltenen Ausgleichszahlung, inklusive des gemeinen Wertes der erhaltenen Nachlassgegenstände.

Beispiel 1:

A und B sind zu gleichen Teilen Erben des C. Die Verlassenschaft besteht aus 2 Liegenschaften; der Liegenschaft 1 im Wert von 1.000 und der Liegenschaft 2 im Wert von 400. Ohne Aufteilung werden A und B jeweils Hälfteeigentümer der jeweiligen Liegenschaft. Sie kommen aber überein, dass A die Liegenschaft 1 und B die Liegenschaft 2 sowie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 300 erhalten soll. B gibt daher seinen Hälfteanteil an Liegenschaft 1 in Höhe von 500 auf und erhält dafür den Hälfteanteil des A an Liegenschaft 2 im Wert von 200 sowie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 300. Die Ausgleichszahlung aus nachlassfremden Mitteln übersteigt den Wertausgleich aus dem Nachlass (= Hälfteanteil im Wert von 200). Daher liegt ein Veräußerungsgeschäft hinsichtlich des durch B übertragenen Hälfteanteiles an der Liegenschaft 1 vor.

Beispiel 2:

A und B sind zu gleichen Teilen Erben des C. Die Verlassenschaft besteht aus 2 Liegenschaften; der Liegenschaft 1 im Wert von 1.000 und der Liegenschaft 2 im Wert von 600. Sie kommen überein, dass A die Liegenschaft 1 und B die Liegenschaft 2 sowie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 200 erhalten soll. B gibt daher seinen Hälfteanteil an Liegenschaft 1 in Höhe von 500 auf und erhält dafür den Hälfteanteil des A an Liegenschaft 2 im Wert von 300 sowie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 200. Die Ausgleichszahlung aus nachlassfremden Mitteln übersteigt den Wertausgleich aus dem Nachlass (= Hälfteanteil im Wert von 300) nicht. Es liegt daher kein Veräußerungsgeschäft hinsichtlich des durch B übertragenen Hälfteanteiles an der Liegenschaft 1 vor.

11.5. Stellt die Erfüllung des Pflichtteils durch Übertragung eines Grundstückes (an Stelle von Geld) einen Veräußerungstatbestand dar?

Der Pflichtteilsberechtigte erhält in Erfüllung des Pflichtteilsanspruches an Stelle von Geld eine Wohnung aus dem Nachlass. Bei Erben und Pflichtteilsberechtigten gilt: Der Tausch von Immobilien gegen die Pflichtteilsforderung ist als unentgeltlicher Erwerb und nicht als Anschaffung zu sehen ( EStR 2000 Rz 6623a ).


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Zuerst Schenkung der Liegenschaft an die Ehefrau, dann Scheidung, dann stirbt der Vater - Hinzurechnung des Geschenks bei der Pflichtteilsberechtigung des Sohnes? weiterlesen
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Erbrecht laut Freundschaftsvertrag mit Iran

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Mit deutschem Erbschein ins österr Grundbuch

Die beiden mj Antragsteller beantragen als Töchter und je zur Hälfte Erbinnen der in Deutschland am 2. 3. 2016 verstorbenen Alleineigentümerin zweier österreichischer Liegenschaften die Einverleibung ihres Miteigentumsrechts je zur Hälfte sowie die Anmerkung der Beschränkung des Verfügungsrechts durch die Erbengemeinschaft gemäß §§ 2032 ff BGB und die Anmerkung der Testamentsvollstreckung gemäß § 2211 BGB auf dem jeweiligen Hälfteanteil. weiterlesen
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Schenkung – Anrechnung auf den Erbteil

Im Frühjahr 1986 fand einer der regelmäßig abgehaltenen „Familienstammtische“ statt, bei denen die Mutter und ihre Kinder zusammen kamen. Als sich das Gespräch um die Möglichkeit der Tochter (später: Beklagten), ein Haus zu bauen, drehte, erklärte die Mutter, dass sie eine große Liegenschaft in L* habe. Sie bot der Tochter an, ihr die halbe Liegenschaft zu schenken, womit die Tochter einverstanden war. weiterlesen
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Schenkungspflichtteil – kein Auskunftsanspruch gegen Beschenkten

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Schenkungsanrechnung trotz Pflichtteilsverzicht

Die Beklagte (Schwester des Klägers) gab im Jahr 1980 einen Erbverzicht ab. Die im Jahr 2007 verstorbene Erblasserin (Mutter des Klägers) hatte damals geplant, dem Kläger eine Liegenschaft zu übergeben. Später kam es zum Zerwürfnis zwischen dem Kläger und seiner Mutter, sodass es nicht zu der Übergabe der Liegenschaft kam. weiterlesen
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Pflichtteilsverzicht des Adoptivkindes bei Adoption wirksam

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Fremdhändiges Testament – Gültigkeit – Zeugen

Ein Testament, das der Erblasser von einer anderen Person niederschreiben ließ, muss er eigenhändig unterfertigen. Er muss ferner vor drei fähigen Zeugen, wovon wenigstens zwei zugleich gegenwärtig sein müssen, ausdrücklich erklären, dass das Testament seinen letzten Willen enthalte. Die Zeugen müssen auf der Urkunde selbst, und nicht etwa auf einem Umschlag, mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz unterschreiben. weiterlesen
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Eigentümerpartnerschaft – Schicksal bei Tod eines Wohnungseigentümers

Ob der Liegenschaft waren die Antragstellerin (B-LNR 11) und die am 15. 7. 2010 verstorbenen Margarete H* (B-LNR 12) als Miteigentümer zu je 91/2730 Anteilen (Eigentümerpartnerschaft) einverleibt. Mit diesen Anteilen ist das Wohnungseigentum an W 9 verbunden. Die überlebende Wohnungseigentümerin begehrte die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft als bücherliche Eigentümerin und legte ihrem Antrag die Sterbeurkunde bei. weiterlesen
21.06.2011

Australier stirbt in Thailand und hat Vermögen in Österreich.

Für das Verlassenschaftsgericht stellte sich die Frage, ob es überhaupt zur Abhandlung der Verlassenschaft zuständig ist. weiterlesen
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Einantwortungsbeschluss muss Liegenschaft bezeichnen

Die Witwe ist Alleinerbin nach ihrem verstorbenen Mann, Erich Engelbert S*. Der rechtskräftige Einantwortungsbeschluss hat folgenden Inhalt: ... weiterlesen
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Der übergangene Erbe

Ein Miterbe hatte seine Ansprüche nicht rechtzeitig im Verlassenschaftsverfahren geltend gemacht, weshalb der (andere) Miterbe bereits mit Beschluss eingeantwortet wurde. weiterlesen
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23.11.2010

Überhöhte Pflichtteilszahlung wegen unrichtigen Inventars

Der Gerichtskommissär übernahm ein Wertpapierdepot in das Inventar, obwohl es gar nicht zum Nachlass gehörte. Der Erbe schloss in der Folge ein Erbübereinkommen mit den Noterben und leistete diesen einen überhöhten Pflichtteil. Als er den Fehler bemerkte, nahm der die Republik Österreich auf Amtshaftung für den Gerichtskommissär in Anspruch. weiterlesen
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